Berechtigung

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer (SPL, Sportpilotenlizenz) berechtigt zum Führen von Luftsportgeräten. Als Luftsportgeräte gelten:

  • Ultraleichtflugzeuge
  • Leichte Luftsportgeräte, dazu gehören
  • Hängegleiter ohne Motor
  • Trikes
  • Gleitsegel ohne Motor
  • Motorschirme
  • Tragschrauber
  • Fallschirme

Es ist jedoch keineswegs so, dass man als Lizenzinhaber alles fliegen darf. Für jede Kategorie gibt es eine eigene Ausbildung.

Allgemeines

Die SPL wird seit kurzem zeitlich unbegrenzt ausgestellt. Sie enthält die Erlaubnis zur Teilnahme am deutschsprachigen Flugfunk, mit Ausnahme der Lufträume C und D. Mit dem Sprechfunkzeugnis BZF II (deutsch) sind auch Flüge im Luftraum D, mit einem BZF I (englisch) auch Flüge ins Ausland möglich.

Zusatzberechtigungen

Zusätzlich zum SPL können folgende Berechtigungen erworben werden:

  • Überlandflugberechtigung
  • Passagierberechtigung
  • Flugzeugschleppberechtigung
  • Bannerschleppberechtigung
  • Agrarflugberechtigung
  • Lehrberechtigung
  • Wasserflug
  • Tragschrauberflug

Nachtflug, kontrollierter Sichtflug (CVFR) und Instrumentenflug sind mit Luftsportgeräten in Deutschland allgemein verboten. Daher können auch keine Berechtigungen hierfür erworben werden.

Europäische Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen des ultraleichten Fliegens unterliegen in Europa den nationalen Regelungen. Diese variieren beträchtlich. Die französische Ultraleichtlizenz wird beispielsweise auf Lebenszeit erteilt, kennt keine Mindestflugzeiten und benötigt keine periodische ärztliche Folgeuntersuchung. Es gibt dort fünf Klassen: mehrachsig gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, gewichtskraftgesteuerte, Motorschirme, Tragschrauber und ultraleichte Ballone und Luftschiffe. Teilweise existieren in den europäischen Staaten Gastflugregelungen, um einen grenzüberschreitenden Verkehr mit Ultraleichtflugzeugen möglich zu machen. Auch diese Regelungen sind zwischen den Staaten sehr verschieden.

Internationale Verwendbarkeit der deutschen Lizenz

Die deutsche SPL ist inzwischen in zahlreichen Ländern Europas anerkannt. Sie erlaubt auch den Einflug (dabei ist teilweise ein Flugplan aufzugeben) in alle benachbarten Länder Deutschlands und das Fliegen in fast allen europäischen Ländern (außer Rumänien), wobei allerdings die nationalen Regeln (wie ELT-Pflicht zum Beispiel in Österreich) oder eine vorher einzuholende Einflugerlaubnis und die nationalen Lufträume des jeweiligen Staates beachtet werden müssen. In der Schweiz sind Ultraleichtflugzeuge erst seit 2006 zugelassen. Seit 1. Juli 2005 gibt es aber schon eine Liste von Ultraleichtflugzeugen, deren Betrieb durch ausländische Piloten in der Schweiz erlaubt ist. Der Betrieb oder Einflug anderer Muster sowie von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hängegleitern oder Motorschirmen bleibt hingegen weiterhin untersagt. In Frankreich, Italien (dort jeweils ULM genannt), Schweden und Dänemark besteht – im Gegensatz zu Deutschland – für Ultraleichtflugzeuge keine Flugplatzpflicht, das heißt es darf mit Einverständnis des Grundstückinhabers in Einzelfällen auf allen geeigneten Geländen gelandet werden. Auf den Philippinen wird Ultraleichtfliegen mit Genehmigung der Civil Aviation Authority Philippines (CAAP) ausschließlich durch den Angeles City Flying Club organisiert. Deutsche Lizenzen werden dort anerkannt. Die CAAP selbst vergibt keine Lizenzen zum Ultraleichtfliegen, wodurch Ultraleichtfliegen ohne Lizenz auf anderen Flugfeldern theoretisch erlaubt ist.

Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt gemäß § 23 der LuftVZO 14 Jahre für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte bzw. 16 Jahre für motorgetriebene Luftsportgeräte. Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz beträgt 16 Jahre für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte bzw. 17 Jahre für motorgetriebene Luftsportgeräte. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Eltern vorlegen. Je nach Luftsportgerät wird des Weiteren ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis gemäß LAPL vorausgesetzt. Dieses ist bis zum 39. Lebensjahr 5 Jahre gültig, ab dem 40. Lebensjahr 2 Jahre. Zudem muss die Teilnahme an einem Kurs über Lebensrettende Sofortmaßnahmen nachgewiesen werden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil mit jeweils anschließender Prüfung. Mindestens 30 Flugstunden sind gefordert, davon mindestens 5 Stunden Alleinflug und der Prüfungsflug. Die Passagierberechtigung nach § 84a der LuftPersV wird nach Bestehen der praktischen Prüfung eingetragen, wenn der Pilot nach Lizenzerhalt mindestens fünf Überlandflüge, davon zwei Flüge über mindestens 200 km mit Zwischenlandung und Lehrerbegleitung, erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führen von Ultraleichtflugzeugen, die ein pyrotechnisches Gesamtrettungssystem mitführen müssen, muss außerdem ein eingeschränkter T2-Sprengschein in der Ausbildung erworben werden. Ein Sprechfunkzeugnis ist nicht unbedingt erforderlich (Flugfunk ist Teil der UL-Ausbildung) aber zu empfehlen weil man damit auch in kontrollierte Lufträume einfliegen darf. BZF2 ist ausreichend, wer gut Englisch kann und auch mal ins Ausland fliegen will macht BZF1.

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Ausbildungsleiter : Reinhard Kämper